Art. 28 – Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft eingegeben hat, übermittelt die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an die anderen Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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