Art. 27 – Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS ein. Ein Mitgliedstaat kann Kopien von mehr als einem Europäischen Haftbefehl für eine Ausschreibung zum Zweck der Übergabehaft eingeben.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Union eingeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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