Art. 29 – Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft eingegeben hat, übermittelt allen anderen Mitgliedstaaten die folgenden Informationen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen: a) um die Festnahme ersuchende Behörde; b) etwaiges Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils; c) Art und rechtliche Würdigung der Straftat; d) Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft der ausgeschriebenen Person; e) soweit möglich die Folgen der Straftat; f) alle sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung der Ausschreibung von Nutzen oder erforderlich sind.
(2)Die Daten nach Absatz 1 dieses Artikels werden nicht übermittelt, wenn die in den Artikeln 27 bzw. 28 genannten Daten bereits mitgeteilt wurden und vom vollstreckenden Mitgliedstaat für die Durchführung einer Ausschreibung als ausreichend erachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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