Art. 31 – Durchführung von Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Eine in das SIS eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 und die ergänzenden Daten nach Artikel 27 stellen zusammen einen Europäischen Haftbefehl gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI dar und haben die gleiche Wirkung wie dieser, sofern jener Rahmenbeschluss Anwendung findet.
(2)Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung, so ist eine nach den Artikeln 26 und 29 in das SIS eingegebene Ausschreibung einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 rechtlich gleichgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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