ErwGr. 50

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Ein direkter Zugriff auf das SIS sollte nur zuständigen staatlichen Stellen gewährt werden. Dabei sollte sich der Zugriff auf Ausschreibungen der entsprechenden Fahrzeuge und Zulassungsbescheinigungen oder Kennzeichen bzw. auf Ausschreibungen von Schusswaffen und Personen, die die Zulassung beantragen, beschränken. Solche Stellen sollten den Polizeibehörden jeden Treffer im SIS melden, die dann die weiteren Maßnahmen entsprechend der betreffenden SIS-Ausschreibung ergreifen und den Treffer über die SIRENE-Büros dem ausschreibenden Mitgliedstaat melden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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