REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
Wenn Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation Entgelte berechnen, deren Höhe ganz oder teilweise von der Nutzung dieser Dienste abhängig ist, einschließlich in Fällen eines nutzungsabhängigen Abzugs von einer monatlichen oder vorausbezahlten Pauschale für solche Dienste, sollten diese Entgelte 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS-Nachricht nicht überschreiten. Diese Obergrenzen entsprechen den Preisobergrenzen, die zurzeit für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Roamingnachrichten gelten. Beim Roaming in der Union kommt den Verbrauchern der Schutz des Euro-Tarifs für Sprachanrufe und des Euro-Tarifs für SMS zugute, der schrittweise durch das Roaming zu Inlandspreisen ersetzt wurde. Diese Obergrenzen werden auch als geeigneter Richtwert für die Festlegung der Höchstentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation angesehen, die ab dem 15. Mai 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten werden. Die derzeitige Höhe der Obergrenze stellt eine einfache, transparente und bewährte Sicherung zum Schutz vor hohen Preisen dar und eignet sich als Obergrenze für die Endkundenpreise für jegliche regulierte intra-EU-Kommunikation. Roaminganrufe innerhalb der Union und intra-EU-Anrufe weisen eine ähnliche Kostenstruktur auf.
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