ErwGr. 46

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Mit den Obergrenzen sollte es den Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten möglich sein, ihre Kosten zu decken, sodass ein angemessenes Eingreifen sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt gewährleistet ist. Die Obergrenzen werden unmittelbar nur für Entgelte gelten, die auf der tatsächlichen Nutzung beruhen. Sie sollten aber auch eine disziplinierende Wirkung auf solche Angebote haben, bei denen ein bestimmtes Volumen an intra-EU-Kommunikation einbezogen ist, ohne gesondert berechnet zu werden, weil die Verbraucher die Möglichkeit haben, in einen nutzungsabhängigen Tarif für ihre intra-EU-Kommunikation zu wechseln. Die Obergrenzen sollten für das Volumen an intra-EU-Kommunikation gelten, das über das in einem Paket enthaltene Volumen hinausgeht und gesondert berechnet wird. Diese Maßnahme sollte in verhältnismäßiger Weise gewährleisten, dass Verbraucher mit nur geringer Nutzung der intra-EU-Kommunikation vor hohen Preisen geschützt sind, und sollte gleichzeitig nur mäßige Auswirkungen auf die Anbieter haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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