ErwGr. 3

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

Die NZBen sollten befugt sein, die erforderlichen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben und zu verifizieren, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden. Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sollten die NZBen befugt sein, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (3) zu verbinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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