ErwGr. 5

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) verlangt, dass die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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