ErwGr. 9

REG_2018_264 · zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vor, dass die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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