Art. 12 – Allgemeine Flexibilitätsregelung

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(1)Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Gesamtabbau, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, und hat er beantragt, dass jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 gelöscht werden, so ist die Menge der gelöschten Emissionszuweisungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
(2)Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.
(3)Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter oder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einen anderen Mitgliedstaat übertragener Abbaumengen den Überschuss auf den Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen („Banking“).
(4)Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat oder zum „Banking“ gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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