Art. 13 – Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(1)Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 einzuhalten.
(2)Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, diese Emissionen auszugleichen, sofern a) der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat und b) die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Ausgleich in Anspruch nehmen möchte, nicht übersteigen. Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/842.
(3)Für die Menge des Ausgleichs darf der betreffende Mitgliedstaat einen Ausgleich: a) für eine als Emissionen verbuchte Senke gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen in Anspruch nehmen, und b) bis zur Höchstmenge des Ausgleichs, der für diesen Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt ist.
(4)Finnland darf bis zu 10 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, sofern es die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 REG_2018_841 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 REG_2018_841 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.