Art. 15 – Register

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(1)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat festzulegen und dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung die Verbuchung durch das gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete Unionsregister korrekt vorgenommen wird.
(2)Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.
(3)Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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