Art. 14 – Pflichten von Herstellern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Wenn ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, nicht dieser Verordnung entspricht oder wenn die Typgenehmigung auf der Grundlage unrichtiger Daten erteilt wurde, ergreift der Hersteller unverzüglich die Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit, dieses Teils oder dieser Ausrüstung herzustellen oder es/sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder es/sie zurückzurufen. Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.
(2)Wenn das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung eine ernste Gefahr darstellt, unterrichtet der Hersteller unverzüglich und ausführlich die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden über die Gefahr und alle in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen.
(3)Die Hersteller bewahren die EU-Typgenehmigungsbögen und die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Anlagen dazu für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs und von fünf Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf. Die Hersteller eines Fahrzeugs halten für die Genehmigungsbehörden eine Kopie der in Artikel 36 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bereit.
(4)Die Hersteller händigen einer nationalen Behörde oder der Kommission auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Autorisierung in einer für diese Behörde oder für die Kommission leicht zu verstehenden Sprache aus, aus der die Übereinstimmung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit, des Teils oder der Ausrüstung hervorgeht. Die Hersteller arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung, das bzw. die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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