Art. 15 – Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der Bevollmächtigte des Herstellers nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht muss der Bevollmächtigte mindestens a) Zugriff auf den in Artikel 28 Absatz 1genannten Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen und die Übereinstimmungsbescheinigung in einer der Amtssprachen der Union haben; diese Beschreibungsunterlagen sind den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitzustellen; b) auf mit Gründen versehenes Verlangen einer Genehmigungsbehörde dieser alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und alle anderen technischen Spezifikationen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitstellen, einschließlich des Zugangs zu Software und Algorithmen; c) auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen zur Abwendung der ernsten Gefahr, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden ist, auf die sich jene Vollmacht erstreckt, zusammenarbeiten; d) den Hersteller über Beschwerden und Berichte über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse und Probleme der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen, auf die sich das Mandat erstreckt, unverzüglich unterrichten; e) das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.
(2)Beendigt ein Bevollmächtigter eines Herstellers das Mandat aus den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gründen, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, sowie die Kommission. Die bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens Angaben zu Folgendem: a) Zeitpunkt der Beendigung des Mandats; b) Zeitpunkt, bis zu dem der bisherige Bevollmächtigte in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbematerial, genannt werden darf; c) Übergabe von Dokumenten, einschließlich Vertraulichkeitsaspekten und Eigentumsrechten; d) Verpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten des Herstellers, dem Hersteller oder dem neuen Bevollmächtigten des Herstellers nach Beendigung der Vollmacht alle Beschwerden und Berichte über Risiken und mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung, für die der bisherige Bevollmächtigte als Bevollmächtigter des Herstellers benannt war, weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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