Art. 17 – Pflichten von Einführern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Wenn ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung das bzw. die von den Einführern in Verkehr gebracht wurde(n), dieser Verordnung nicht entspricht, ergreifen die Einführer unverzüglich die geeigneten Abhilfemaßnahmen, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils, dieser selbstständigen technischen Einheit, dieses Teils oder dieser Ausrüstung unter der Aufsicht des Herstellers herzustellen oder es/sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder es/sie zurückzurufen. Ferner unterrichten die Einführer den Hersteller und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat.
(2)Wenn ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung, das bzw. die in Verkehr gebracht wurde, eine ernste Gefahr darstellt, unterrichten die Einführer unverzüglich und ausführlich den Hersteller und die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden über die ernste Gefahr. Die Einführer unterrichten ferner die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden über alle getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die ernste Gefahr und alle vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen.
(3)Die Einführer halten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und seiner in Artikel 28 Absatz 1 genannten Anlagen bereit und stellen sicher, dass diese den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorlegt werden können.
(4)Die Einführer händigen einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin alle Informationen und Unterlagen in einer für die betreffende Behörde leicht verständlichen Sprache aus, die für den Nachweis der Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit erforderlich sind. Die Einführer arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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