Art. 19 – Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Wenn ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, unterrichten die Händler den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon, und stellen dieses Fahrzeug, System, Bauteil, diese selbstständige technische Einheit, dieses Teil oder diese Ausrüstung nicht auf dem Markt bereit, bis die Übereinstimmung hergestellt ist.
(2)Wenn ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die Händler auf dem Markt bereitgestellt haben, dieser Verordnung nicht entspricht, unterrichten sie den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon.
(3)Wenn ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung eine ernste Gefahr darstellt, unterrichtet der Händler unverzüglich und ausführlich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung auf dem Markt bereitgestellt wurde, über die ernste Gefahr. Die Händler unterrichten diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben über alle vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(4)Die Händler arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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