Art. 22 – Verfahren für die EU-Typgenehmigung

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen: a) Mehrphasen-Typgenehmigung, b) Einphasen-Typgenehmigung, c) gemischte Typgenehmigung. Ferner kann der Hersteller für ein unvollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.
(2)Unbeschadet der Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte kommt für die Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit nur die Einphasen-Typgenehmigung zur Anwendung.
(3)Die Mehrstufen-Typgenehmigung wird für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs erteilt, das auf seinem Fertigungsstand mit den Angaben in der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht. Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die nach ihrer Vervollständigung von einem anderen Hersteller abgeändert oder verändert werden.
(4)Die EU-Typgenehmigung für die letzte Fertigungsstufe wird erst erteilt, nachdem die Genehmigungsbehörde gemäß den Verfahren des Anhangs IX festgestellt hat, dass das in der letzten Fertigungsstufe typgenehmigte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Genehmigung alle geltenden technischen Anforderungen erfüllt. Diese Feststellung umfasst eine Dokumentenkontrolle aller Anforderungen, die von einer in einem mehrstufigen Verfahren erteilten EU-Typgenehmigung für ein unvollständiges Fahrzeug erfasst sind, auch wenn diese für eine andere Fahrzeugklasse erteilt wurde.
(5)Die Wahl der in Absatz 1 genannten Verfahren für die EU-Typgenehmigung berührt nicht die geltenden Anforderungen, die der genehmigte Fahrzeugtyp zu dem Zeitpunkt erfüllen muss, zu dem die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wird.
(6)Die Mehrstufen-Typgenehmigung kann auch von einem einzelnen Hersteller in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht dazu benutzt wird, die Anforderungen zu umgehen, die für in einer Stufe hergestellte Fahrzeuge gelten. Für die Zwecke der Artikel 41, 42 und 49 gelten von einem einzelnen Hersteller hergestellte Fahrzeuge nicht als in mehreren Stufen hergestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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