Art. 21 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Wirtschaftsakteure stellen auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teiles oder einer Ausrüstung folgende Angaben bereit:
a)die Identität jedes Wirtschaftsakteures, von dem sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
b)die Identität jedes Wirtschaftsakteures, an den sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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