Art. 23 – Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der Hersteller reicht bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf eine EU-Typgenehmigung und die in Artikel 24 genannte Beschreibungsmappe ein.
(2)Für einen bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit darf nur ein Antrag eingereicht werden. Dieser einzige Antrag wird in nur einem Mitgliedstaat und nur an eine Genehmigungsbehörde eingereicht. Es darf kein neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat für denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eingereicht werden, wenn a) eine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat, b) eine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat oder c) der Hersteller einen Antrag auf Typgenehmigung für diesen Typ zurückgenommen hat. Die Genehmigungsbehörde lehnt einen Antrag auf Typgenehmigung für eine unterschiedliche Typbezeichnung oder für eine Änderung im Vergleich zu einem früheren Antrag ab, wenn die Änderungen nicht dafür ausreichen, dass ein neuer Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit entsteht.
(3)Der Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit enthält eine Erklärung des Herstellers, mit der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bescheinigt wird, dass a) der Hersteller keinen Antrag auf EU-Typgenehmigung für denselben Typ bei einer anderen Genehmigungsbehörde gestellt und keine andere Genehmigungsbehörde dem Hersteller eine Genehmigung dafür erteilt hat, b) keine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat, c) keine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat und d) der Hersteller einen Antrag für die Typgenehmigung für diesen Typ nicht zurückgenommen hat.
(4)Für jeden Typ eines zu genehmigenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils und jeden Typ einer zu genehmigenden selbstständigen technischen Einheit ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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