ErwGr. 34

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Ein PEPP sollte nationale Unterkonten umfassen, von denen jedes diejenigen Merkmale eines privaten Altersvorsorgeprodukts aufweisen sollte, die es ermöglichen, dass die Beiträge zu dem PEPP und die Auszahlungen in den Genuss von Anreizen kommen, sofern es in dem Mitgliedstaat, für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto einrichtet, solche gibt. Das Unterkonto sollte verwendet werden, um die während der Ansparphase geleisteten Beiträge und die während der Leistungsphase geleisteten Auszahlungen nach dem Recht des Mitgliedstaats zu erfassen, für den das Unterkonto eröffnet wurde. Auf der Ebene des PEPP-Sparers sollte ein erstes Unterkonto bei Abschluss eines PEPP-Vertrags eröffnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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