ErwGr. 35

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung wirksam werden. Der PEPP-Anbieter sollte bei Auflage eines PEPP Informationen darüber bereitstellen, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, um eine mögliche Irreführung der PEPP-Sparer zu vermeiden. Verlegt ein PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und ist für diesen Mitgliedstaat kein Unterkonto verfügbar, sollte der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter, der für den betreffenden Mitgliedstaat ein Unterkonto anbietet, ermöglichen. Der PEPP-Sparer könnte auch weiterhin Beiträge auf das Unterkonto einzahlen, auf das die Beiträge vor dem Wohnsitzwechsel eingezahlt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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