ErwGr. 32

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden stets in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Anbieters oder Vertreibers stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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