ErwGr. 30

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags sollte eine Beratung der potenziellen PEPP-Sparer durch die PEPP-Anbieter oder -Vertreiber erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge, der individuellen Anforderungen und Bedürfnisse des PEPP-Sparers und der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten. Die Beratung sollte insbesondere darauf abzielen, den PEPP-Sparer über die Merkmale der Anlageoptionen, die Höhe des Kapitalschutzes und die Auszahlungsarten zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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