ErwGr. 27

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich strukturiert und reglementiert. In manchen Mitgliedstaaten dürfen diese Einrichtungen lediglich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig sein, in anderen Mitgliedstaaten hingegen dürfen sie — einschließlich der zugelassenen Stellen, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, falls die EbAV keine Rechtspersönlichkeit besitzen — im Bereich der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge tätig sein. Dementsprechend unterscheiden sich die EbAV in ihren Organisationsstrukturen erheblich und werden auf nationaler Ebene unterschiedlich beaufsichtigt. Insbesondere werden EbAV, die für die betriebliche sowie die private Altersvorsorge zugelassen sind, umfassender beaufsichtigt als diejenigen, die ausschließlich im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge tätig sind.
Um die finanzielle Stabilität nicht zu gefährden und um den verschiedenen organisatorischen Strukturen und der Beaufsichtigung Rechnung zu tragen, sollten ausschließlich EbAV, die nach dem jeweiligen nationalen Recht auch eine Zulassung für die Bereitstellung privater Altersvorsorgeprodukte haben und entsprechend beaufsichtigt werden, PEPPs anbieten dürfen. Darüber hinaus sollte zur weiteren Wahrung der Finanzstabilität für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPPs ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, und die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Organisation sollte dabei in keinem Falle möglich sein. EbAV, die PEPPs anbieten, sollten ferner stets den einschlägigen Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 Rechnung tragen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten, in denen sie gemäß dieser Richtlinie eingetragen oder zugelassen sind, im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie ausführlicher festgelegten Rechtsvorschriften, sowie auch den im Rahmen des Governance-Systems bestehenden Vorschriften. Sind in dieser Richtlinie strengere Bestimmungen vorgesehen, so gelten — wie auch bei anderen PEPP-Anbietern — diese Bestimmungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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