ErwGr. 24

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Aus dieser Verordnung sollte eindeutig hervorgehen, dass der PEPP- Vertrag allen geltenden Vorschriften entsprechen muss. Darüber hinaus sollten in PEPP-Verträgen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die einheitlichen Hauptmerkmale des Produkts festgelegt werden. Ein PEPP-Vertrag sollte auch von einem Vertreter einer Gruppe von PEPP-Sparern abgeschlossen werden können, etwa von einer unabhängigen Sparervereinigung, die im Namen dieser Gruppe handelt, sofern dies mit dieser Verordnung und dem geltenden nationalen Recht im Einklang steht und die an diesem Abschluss beteiligten PEPP-Sparer die gleichen Informationen und die gleiche Beratung erhalten wie PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag direkt mit einem PEPP-Anbieter oder über einen PEPP-Vertreiber abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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