ErwGr. 26

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben werden können, und über die PEPP-Anbieter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen das PEPP angeboten wird, verzeichnet werden. Vertreiben PEPP-Anbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keine PEPPs, können aber für diesen Mitgliedstaat ein Unterkonto eröffnen, um die Mitnahmefähigkeit für die PEPP-Kunden zu wahren, sollte dieses Register auch Angaben darüber enthalten, für welche Mitgliedstaaten der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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