ErwGr. 29

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen Rechtsvorschriften entspricht. PEPP-Vertreiber sollten PEPPs vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben. PEPP-Vertreiber sollten nur Produkte vertreiben, für die sie über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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