ErwGr. 33

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die europaweite Dimension des PEPP kann nicht nur auf der Ebene des Anbieters über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Tätigkeit entwickelt werden, sondern auch auf der Ebene des PEPP-Sparers — durch die Mitnahmefähigkeit des PEPP und den Wechselservice, womit zur Wahrung der persönlichen Altersversorgungsansprüche von Personen beigetragen wird, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Artikeln 21 und 45 AEUV wahrnehmen. Mitnahmefähigkeit bedeutet, dass der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den PEPP-Anbieter zu wechseln, wohingegen ein Wechsel des PEPP-Anbieters auch unabhängig von einer Wohnsitzveränderung möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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