REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Um optimale Produkttransparenz zu gewährleisten, sollten die PEPP-Anbieter für die von ihnen hergestellten PEPPs ein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt haben, bevor diese PEPPs an PEPP-Sparer vertrieben werden dürfen. Sie sollten auch für die Richtigkeit des PEPP-Basisinformationsblatts verantwortlich sein. Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte an die Stelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte treten, das entsprechend angepasst werden sollte und daher für PEPPs nicht bereitgestellt werden müsste. Für das Basis-PEPP ist ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen. Bietet der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen an, so sollte auch ein allgemeines Basisinformationsblatt für die alternativen Anlageoptionen bereitgestellt werden, und dieses könnte auch Verweise auf andere Dokumente enthalten. Alternativ dazu sollte für jede alternative Anlageoption ein eigenständiges Basisinformationsblatt bereitgestellt werden, wenn die erforderlichen Informationen über die alternativen Anlageoptionen nicht im Rahmen eines einzigen eigenständigen Basisinformationsblatts bereitgestellt werden können. Dies sollte jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Bereitstellung eines allgemeinen Basisinformationsblatts für die alternativen Anlageoptionen nicht im Interesse der PEPP-Kunden wäre. Wenn die zuständigen Behörden die Übereinstimmung der PEPP-Basisinformationsblätter mit dieser Verordnung bewerten, sollten sie daher gegebenenfalls eine optimale Vergleichbarkeit verschiedener Anlageoptionen gewährleisten und dabei insbesondere den neuesten Erkenntnissen der Verhaltensanalyse Rechnung tragen, um jegliche kognitive Verzerrung durch die Darstellung der Informationen zu vermeiden.
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