REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Die Einzelheiten der Informationen, die das PEPP-Basisinformationsblatt umfassen muss, und die Darstellung dieser Informationen sollten durch technische Regulierungsstandards weiter harmonisiert werden, die den vorhandenen und laufenden Untersuchungen des Verbraucherverhaltens, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten von der EIOPA nach Konsultation der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) —, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde, EBA) und gegebenenfalls die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) —, gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank und der zuständigen Behörden sowie auf Grundlage von Verbraucher- und Branchentests gemäß der vorliegenden Verordnung — ausgearbeitet werden, wobei die Einzelheiten und Darstellung die Bedingungen für eine Überprüfung und Überarbeitung der PEPP-Basisinformationsblätter die Bedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPP-Basisinformationsblättern, die Vorschriften zur Bestimmung der Annahmen über Versorgungsleistungsprognosen die Einzelheiten der Darstellung der relevanten Informationen in der PEPP Leistungsinformation und die Mindestanforderungen an die Risikominderungstechniken. Bei der Entwicklung der Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollte die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter von PEPPs, die Versiertheit der PEPP-Sparer und die Merkmale der PEPPs berücksichtigen. Bevor die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards der Kommission vorgelegt werden, sollten gegebenenfalls unter Verwendung echter Daten Verbrauchertests und Branchentests durchgeführt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen. Auch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EIOPA entwickelte technische Standards für die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen einschließlich den Voraussetzungen dafür, dass die Informationen in einem standardisierten Format, das Vergleiche ermöglicht, dargestellt werden können und — nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden sowie nach Verbraucher- und Branchentests — Standards für das Format aufsichtlicher Meldungen durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
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