ErwGr. 43

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparern eine PEPP-Leistungsinformation ausstellen, der ihre wichtigsten persönlichen Daten und allgemeine Daten über das PEPP enthält und aktuelle Informationen darüber gewährleistet. Diese PEPP-Leistungsinformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der im Zeitverlauf und über alle Altersvorsorgeprodukte hinweg erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird. Die PEPP-Leistungsinformation sollte auch die wesentlichen Informationen über die Anlagestrategie in Bezug auf ESG-Kriterien enthalten, und in ihr sollte ausgewiesen werden, wo und wie PEPP-Sparer zusätzliche Informationen über die Berücksichtigung dieser Faktoren erhalten können. Die PEPP-Leistungsinformation sollte den PEPP-Sparern jährlich übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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