ErwGr. 46

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Um die Rechte der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die PEPP-Anbieter eine Portfoliostruktur wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht, darunter auch jenen mit langfristigem Planungshorizont. Daher sind eine effiziente Beaufsichtigung und ein Ansatz für die Anlagevorschriften erforderlich, der den PEPP-Anbietern genügend Flexibilität lässt, um sich für die sicherste und effizienteste Anlagepolitik entscheiden zu können, und sie zugleich verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insgesamt im bestmöglichen, langfristigen Interesse des PEPP-Sparers zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Kundenstruktur des PEPP-Anbieters abgestimmte Anlagepolitik.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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