ErwGr. 13

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs („FAL-Übereinkommen“) (4) sieht vor, dass Behörden in jedem Fall nur die wesentlichen Meldedaten verlangen und die Anzahl der Positionen auf ein Minimum beschränken müssen. Die örtlichen Gegebenheiten erfordern jedoch möglicherweise spezifische Informationen, um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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