ErwGr. 16

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Die einschlägigen Meldeverpflichtungen in den Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsvorschriften sollten im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. Diese Meldeverpflichtungen sollten die Grundlage für die Erstellung eines umfassenden EMSWe-Datensatzes bilden. Der Anhang sollte eine Bezugnahme auf die einschlägigen Kategorien von Meldeverpflichtungen auf nationaler Ebene enthalten und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darum ersuchen können, den EMSWe-Datensatz auf der Grundlage der in ihren nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtungen zu ändern. In den Unionsrechtsakten, mit denen der EMSWe-Datensatz aufgrund einer in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtung geändert wird, sollte explizit auf die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen Bezug genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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