ErwGr. 14

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den nationalen Behörden oder Hafenbetreibern für administrative oder betriebliche Zwecke bei einem Hafenaufenthalt eines Schiffes angefordert werden können. Bei der Festlegung des EMSWe-Datensatzes sollte die Kommission den einschlägigen Arbeiten auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der Meldeverpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr des jeweiligen Mitgliedstaats so konzipiert sein, dass es den EMSWe-Datensatz ohne Änderungen entgegennimmt und alle sonstigen Informationen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht relevant sind, ignorieren kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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