ErwGr. 15

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Unter außergewöhnlichen Umständen sollte ein Mitgliedstaat in der Lage sein, von den Anmeldern zusätzliche Datenelemente zu verlangen. Solche außergewöhnlichen Umstände können eintreten, wenn beispielsweise eine dringende Notwendigkeit des Schutzes der internationalen Ordnung und Sicherheit besteht oder eine ernste Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit oder der Umwelt abzuwenden ist. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ sollte eng ausgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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