ErwGr. 17

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den gemeinsamen Datenanforderungen, Formaten und Codes für die Meldeverpflichtungen und -förmlichkeiten gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten entsprechen und über die darin festgelegten IT-Systeme, z. B. die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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