ErwGr. 6

REG_2019_124 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die ab dem 1. Januar 2019 unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für die Gesamtanlandungen) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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