Art. 12 – Übergangsweiser Schutz für nach dem Lissabonner Abkommen registrierte Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem Drittstaat

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte Partei des Lissabonner Abkommens waren, können Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem Drittstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, im Wege eines nationalen Schutzsystems mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Union Vertragspartei der Genfer Akte wird, in Bezug auf bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragene Ursprungsbezeichnungen weiterhin schützen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Schutz a) wird durch den Schutz für eine bestimmte Ursprungsbezeichnung im Rahmen des Schutzsystems der Union ersetzt, wenn er nach dem Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Genfer Akte durch einen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung erlassenen Beschluss gewährt wird, sofern der Schutz durch einen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung erlassenen Beschluss die Kontinuität des Schutzes der betreffenden Ursprungsbezeichnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet; b) erlischt für eine bestimmte Ursprungsbezeichnung, sobald die Wirkungen der internationalen Eintragung enden.
(3)Für den Fall, dass eine Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Drittstaat nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird oder der nationale Schutz nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a ersetzt wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzsystems verantwortlich.
(4)Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und haben keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel.
(5)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermitteln der Kommission jede Mitteilung des Internationalen Büros gemäß dem Lissabonner Abkommen. Die Kommission übermittelt die Mitteilung dann an alle übrigen Mitgliedstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses, das in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verordnungen fällt und das nach dem Lissabonner Abkommen registriert sowie ihnen mitgeteilt wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Union Vertragspartei der Genfer Akte wird, nicht sicherstellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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