Art. 13 – Gebühren

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren, die gemäß Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichten sind, sind von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, oder einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen. Die Mitgliedstaaten können die betreffende natürliche oder juristische Person oder den betreffenden Begünstigten verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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