Art. 14 – Finanzieller Sonderbeitrag

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Wenn die Einnahmen aus dem besonderen Verband gemäß Artikel 24 Absatz 2 Ziffer v der Genfer Akte generiert werden, kann die Union im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen Sonderbeitrag leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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