ErwGr. 11

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Den Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, sollte es gestattet sein, Partei zu bleiben, um insbesondere die Kontinuität der gewährten Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen sicherzustellen. Sie sollten jedoch ausschließlich im Interesse der Union und unter uneingeschränkter Achtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union handeln. Deshalb sollten diese Mitgliedstaaten ihre Rechte und Verpflichtungen nach dem Lissabonner Abkommen im Einklang mit der Ermächtigung wahrnehmen, die ihnen gemäß dieser Verordnung durch die Union gewährt wird. Um das System für den einheitlichen Schutz geografischer Angaben, das in der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen wurde, zu achten, und damit die Harmonisierung im Binnenmarkt voranschreiten kann, sollten diese Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 oder (EU) 2019/787 fallen, nach dem Lissabonner Abkommen keine neuen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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