ErwGr. 10

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) sind, dieses Abkommen nicht ratifizieren bzw. ihm nicht beitreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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