ErwGr. 8

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die Union sollte im Einklang mit Kapitel III der Genfer Akte und insbesondere nach deren Artikel 14 durchgeführt werden, wonach jede Vertragspartei wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener geografischer Angaben bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen hat, dass eine Behörde oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt, gemäß der Rechtsordnung und -praxis der Vertragspartei Gerichtsverfahren zur Gewährleistung des Schutzes solcher Angaben anstrengen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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