ErwGr. 7

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission geografische Angaben mit Ursprung in Vertragsparteien der Genfer Akte, die keine Mitgliedstaaten sind (im Folgenden „dritte Vertragsparteien“), und im internationalen Register eingetragen sind, prüft, um Beschlüsse über den Schutz in der Union zu fassen und diesen Schutz gegebenenfalls für ungültig zu erklären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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