ErwGr. 4

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die Kommission sollte zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen zur internationalen Eintragung geografischer Angaben mit Ursprung im Gebiet der Union, die dort geschützt sind, in das Register des Internationalen Büros (im Folgenden „internationales Register“) einreichen. Solche Anmeldungen sollten auf Mitteilungen der Mitgliedstaaten beruhen, die von sich aus oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte handeln. Bei der Vorbereitung der Mitteilungen sollten die Mitgliedstaaten das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz der betreffenden geografischen Angaben berücksichtigen sowie insbesondere dem Produktionswert und dem Ausfuhrwert, dem Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie dem tatsächlichen oder potenziellen Missbrauch in Drittstaaten Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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