ErwGr. 2

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Es müssen Regeln festgelegt werden, die es der Union erlauben, im eigenen Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, die Rechte wahrzunehmen und die Pflichten zu erfüllen, die darin festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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