ErwGr. 85

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf operativer Ebene mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen zusammenzuarbeiten, was auch militärische Operationen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, soweit diese Zusammenarbeit mit der Tätigkeit der Agentur vereinbar ist, einschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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