ErwGr. 12

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Das Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht als systemrelevant betrachtet werden, sollte auf jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis Anwendung finden. Um jedoch die Anwendung der Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen in der Union, die Bankengruppen angehören, zu erleichtern, damit Störungen bestimmter Geschäftsmodelle, deren Risiken bereits durch die Anwendung aufsichtsrechtlicher Vorschriften abgedeckt sind, vermieden werden, sollten Wertpapierfirmen gegebenenfalls und vorbehaltlich der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU anwenden können, sofern mit ihrer Entscheidung keine Aufsichtsarbitrage bezweckt wird. Da kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen überwiegend nur begrenzte Risiken eingehen, sollte darüber hinaus für sie eine Freistellung von den spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie einer Bankengruppe oder einer Wertpapierfirmengruppe angehören, die in demselben Mitgliedstaat ihren Sitz hat und dort der konsolidierten Beaufsichtigung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU bzw. im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegt, da die konsolidierten Aufsichtsrahmen in diesen Fällen in angemessener Weise abdecken sollten. Damit die derzeitige Behandlung von Wertpapierfirmengruppen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU widergespiegelt wird, sollte, bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, oder wenn die Konsolidierung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU keine Anwendung findet, die jeweilige Muttergesellschaft der Gruppe verpflichtet sein, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe zu erfüllen. Alternativ dazu — wenn solche Wertpapierfirmengruppen einfachere Strukturen und Risikoprofile haben — können die zuständigen Behörden der jeweiligen Muttergesellschaft der Gruppe anstatt der aufsichtlichen Konsolidierung erlauben, ausreichendes Eigenkapital vorzuhalten, um den Buchwert ihrer Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu unterlegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten eine Freistellung von Offenlegungsanforderungen in Anspruch nehmen können, wenn sie einer Versicherungsgruppe angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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